Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vergütungsvereinbarung der TechTax Steuerberatungsgesellschaft mbH für die Erstellung der Grundsteuererklärung

I.          AGB

1.         Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Nutzung der Internetseite von TechTax Steuerberatungsgesellschaft („TechTax“) zur Erstellung der Grundsteuererklärung durch TechTax für natürliche Personen (m/w/d) oder für juristische Personen für deren Grundbesitz. TechTax erbringt Leistungen ausschließlich auf Basis dieser AGB, der Vergütungsvereinbarung und ihrer Allgemeinen Auftragsbedingungen als Steuerberatungsgesellschaft (AAB), die Voraussetzung der Erbringung ihrer Leistungen sind und die der Kunde bei Aktivieren der Beauftragung durch Anklicken einer Checkbox anerkennt.

2.         Vertragsgegenstand 

Der Gegenstand des Vertrages zwischen TechTax und dem Kunden besteht ausschließlich in der auf der Internetseite eingeräumte Möglichkeit der Erstellung eines Kunden-Accounts mit Login, sowie in der Verwendung der zur Verfügung gestellten Online-Formulare zur Eingabe von Daten des Kunden und seines Grundbesitzes für die Erstellung der Grundsteuererklärung für den vom Kunden anzugebenden Veranlagungszeitraum und in der Erstellung der Grundsteuererklärung anhand der vom Kunden auf der Internetseite angegebenen Angaben und Dokumenten durch TechTax. 

3.         Mandats- und Leistungsumfang

3.1       TechTax hält nicht die ständige Nutzungsmöglichkeit der Internetseite bereit. Die Anwendungen werden von der Betreiberin der Internetseite, die aus dem jeweiligen Impressum ersichtlich ist, bereitgestellt. Ein Anspruch gegen TechTax auf die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Internetseite besteht nicht.

3.2       Der Mandats- und Leistungsumfang von TechTax bestehen in folgenden Leistungen:

3.2.1    Durchsicht und Überprüfung der vom Kunden im Login-Bereich abgegebenen Angaben auf den dort zur Verfügung gestellten Formularen auf Plausibilität und mögliche Fehlangaben. TechTax ist berechtigt, die Überprüfung der elektronisch eingegebenen Daten des Kunden durch einen angemessenen und sicheren Algorithmus durchzuführen. Die Überprüfung beschränkt sich auf die vom Kunden selbst elektronisch eingegebenen Daten, Angaben oder Dokumente, die der Kunde im Login-Bereich selbst hochgeladen hat.

3.2.2    Steuerliche Bewertung des Grundbesitzes des Kunden nach den Kriterien der aktuell anzuwendenden gesetzlichen Vorgaben zur Grundsteuer, insbesondere der Normen zur Grundsteuerreform 2022, aus Sicht der individuell anzuwendenden steuerlichen Vorschriften. Auch diese Überprüfung darf von TechTax durch einen geeigneten und sicheren Algorithmus durchgeführt werden.

3.2.3    Erstellung der Grundsteuererklärung auf Basis der vom Kunden in den Online-Formularen eingegebenen Angaben zu seinem Grundbesitz, die der Kunde durch Vollständigkeitserklärung bestätigt hat.

3.2.4    Abgabe der Grundsteuererklärung durch TechTax nach Erhalt der Vollständigkeitserklärung durch den Kunden und nach Freigabe der dem Kunden in seinem Kunden-Account zur Verfügung gestellten Grundsteuererklärung inklusive der elektronischen Einreichung der Grundsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt.

4.         Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Kunden

4.1       Voraussetzung der Leistungen von TechTax ist stets, dass der Kunde die von der Internetseite von TechTax in seinem Kunden-Account geforderten Angaben vollständig und korrekt unter Wahrung seiner in diesen AGB formulierten Vertragspflichten und nach den technischen und zwingenden Vorgaben auf der Internetseite erbracht hat. TechTax behält sich vor, jederzeit weitere Vorgaben zu machen und Mitwirkungshandlungen des Kunden zu fordern. Ohne die Erfüllung der von TechTax vorgesehenen Mitwirkungshandlungen ist eine Durchführung des Auftrages nicht möglich.

4.2       Der Kunde ist verpflichtet, die Internetseite nur für den festgelegten Zweck zu nutzen und die von der Internetseite geforderten Daten, Angaben und Dokumente vollständig, korrekt und ordnungsgemäß auf der Internetseite anzugeben bzw. hochzuladen. TechTax hat keine Möglichkeit, die Korrektheit von Text- oder Bildmaterial zu prüfen. 

4.3       Der Kunde ist verpflichtet, nur solches Text- oder Bildmaterial auf der Internetseite hochzuladen, an welchem er die erforderlichen Rechte oder Nutzungsrechte uneingeschränkt innehält. Der Kunde stellt TechTax gegenüber etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen Bild- oder Textmaterial erheben, insbesondere auch von kennzeichenrechtlichen Ansprüchen wegen Urheberrechts-, Persönlichkeitsrechts- oder Markenrechtsverletzungen, inklusive von etwaig anfallenden Rechtsverfolgungskosten (z. B. Abmahnungsgebühren von Vereinen oder Anwälten), die durch die Rechtsverletzungen verursacht wurden. Fotografien von Personen und Grundstücken dürfen nicht hochgeladen werden. 

4.4       TechTax behält sich vor, Erfordernisse hinsichtlich der Art oder der Dateien der auf der Internetseite hochzuladenden Texte oder des Bildmaterials aufzustellen oder Nachbesserungen zu verlangen, wenn dies aus tatsächlichen, rechtlichen oder technischen Gründen erforderlich ist.  

4.5       Kommt der Kunde den Vorgaben von TechTax und der Internetseite nicht nach, so kann keine Leistung nach Ziffer 3.2 von TechTax erbracht werden. Die korrekte und vollständige Angabe von Daten und Dokumenten für die Steuererklärung ist zwingende Voraussetzung für die Durchführung der Leistungen nach Ziffer 3.2 durch TechTax.

 

5.         Beauftragung, Vertragsschluss und Durchführung des Auftrages

5.1       Der Kunde kann auf der Internetseite ein eigenes Kundenkonto mit Login errichten und ihm wird dort der Ablauf der Erstellung der Online-Steuererklärung erläutert. 

5.2       In dem für ihn angelegten Kunden-Account, das er mit individuellen Login-Daten nutzen kann, kann der Kunde bis zur Beauftragung von TechTax jederzeit seine Angaben ändern, korrigieren oder löschen. Auch für die Zurücksetzung des gesamten Kontos steht eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird. Der Kunde gelangt durch Klicks auf Seiten, auf welchen er seine Daten eingeben geben und seinen Grundbesitz (etwa Grundstück, Eigentumswohnungen) als Objekte eingeben und dort technisch verwalten kann. Falls der Kunde den Beauftragungsvorgang von TechTax komplett abbrechen möchte, kann er auch einfach das Browser-Fenster schließen. Er kann dann zu einem anderen Zeitpunkt weiter in seinem Account arbeiten und / oder die Beauftragung von TechTax zum Abschluss bringen.

5.3       Wenn der Kunde die Beauftragung zur Abgabe der Grundsteuererklärung zum Abschluss bringen will, muss der Kunde eine Check-Box anklicken, mit welcher er diese AGB von TechTax akzeptiert und den Datenschutzhinweis zur Kenntnis nimmt, bevor er TechTax beauftragen kann. Mit Betätigung der Schaltfläche „Jetzt kostenpflichtig beauftragen“ gibt der Kunde rechtsverbindlich seinen Auftrag zu dem in Ziffer 3.2 festgelegten Leistungsumfang von TechTax ab, so dass eine Kostenpflicht entstehen kann. Danach können keine Änderungen an den persönlichen Angaben, personenbezogenen Daten oder Daten der vom Kunden in den Account eingestellten Objekte mehr vorgenommen werden. Der Kunde hat daher vor Abgabe seiner Beauftragung von TechTax Sorge zu tragen, dass er alle Informationen, Namen und Angaben, wie etwa die E-Mail-Adresse, (Mobil)-Telefonnummer oder Zahlungsdaten oder Angaben zu seiner Immobilie korrekt eingegeben hat. Anschließend kann der Kunde eine der vom System angebotenen Bezahlarten, etwa den kostenfreien SEPA-Einzug oder die Zahlung durch Kreditkarte oder eine der weiteren Zahlungsarten (z.B. Paypal, Giropay), auswählen. Nach Eingang der Beauftragung bei TechTax erhält der Kunde eine Eingangsbestätigung in Textform (z. B. per E-Mail), die noch keine Annahme des Auftrages darstellt, sondern lediglich den Eingang desselben bestätigt. Die Vertragssprachen Deutsch und Englisch werden angegeben, wobei ausschließlich die deutsche Sprache maßgeblich ist.

5.4       Für die Zahlung des Kunden im SEPA-Lastschriftverfahren ist erforderlich, dass der Kunde ein SEPA-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung) nach der Vorlage von TechTax erteilt und insbesondere seine Bankverbindung und seine Adresse gegenüber TechTax nennt und seine Einwilligung zum Einzug im Lastschriftverfahren gibt. Als Vorabinformation des Kunden („Pre-Notification“) gilt im Zweifel die Auftragsbestätigung als Vertragsdokument. Zwischen TechTax und dem Kunden wird eine Frist von zwei Tagen für die Vorabinformation vereinbart. Die Zahlung des Kunden wird dann entsprechend ihrer Fälligkeit abgebucht, stets unter Wahrung der Frist für die Vorabinformation.

5.5       Der Vertrag kommt mit der Annahmeerklärung durch TechTax zustande, über die der Kunde mit einem dauerhaften Datenträger, etwa per E-Mail, elektronisch informiert wird. 

5.6       TechTax ist berechtigt, auch nach Eingang der verbindlichen Beauftragung des Kunden, den Vertragsschluss ohne Begründung abzulehnen und von der Abgabe einer Annahmeerklärung abzusehen, so dass kein Vertrag zwischen TechTax und dem Kunden zustande kommt. TechTax wird den Kunden in diesem Fall per E-Mail darüber informieren, dass die Beauftragung erfolglos war und kein Vertrag zustande gekommen ist und kann hierzu einen Grund angeben, etwa, wenn wegen fehlender oder falscher Angaben des Kunden keine Grundsteuererklärung erstellt werden kann. Zur Angabe eines Grundes des Nichtzustandekommens des Vertrages ist TechTax indes nicht verpflichtet. Etwa bereits abgebuchte Zahlbeträge des Kunden werden dem Kunden in diesem Fall umgehend zurückerstattet.

5.7       Ist der Vertrag durch Bestätigung von TechTax wirksam zustande gekommen, so wird die Erstellung der Grundsteuererklärung anhand der vom Kunden eingegebenen Angaben zu seinem Grundbesitz eigenständig von TechTax erstellt. Dabei ist TechTax berechtigt, einen angemessenen und sicheren Algorithmus und ein qualifiziertes Computerprogramm zur Erstellung der Erklärung zu nutzen. TechTax wird in der Regel nach fünf Tagen dem Kunden eine Grundsteuererklärung erstellen und ihn über den Fortschritt der Bearbeitung stets informieren. Eine feste Leistungszeit ist nicht vereinbart. Wenn der Kunde über den Abschluss der Bearbeitung informiert worden ist, kann er in seinem Kunden-Account nach Abgabe der Vollständigkeitserklärung die Grundsteuererklärung zur Abgabe durch TechTax freigeben. TechTax wird die Grundsteuererklärung sodann auf elektronischem Wege bei dem für den Kunden zuständigen Finanzamt einreichen. Vorbehaltlich ausdrücklicher Vereinbarung ist TechTax nicht empfangsbevollmächtigt für Bescheide des Finanzamtes an den Kunden.

5.8       Mit der Einreichung der Grundsteuererklärung beim Finanzamt und der Erfüllung dieser vereinbarten Aufgabe endet die Beauftragung durch den Kunden. Das Recht beider Vertragsparteien, den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund jederzeit zu kündigen, bleibt unberührt. Die Kündigung kann in Schrift- oder Textform erfolgen.

7.         Datenschutz, Widerspruchsrechte des Kunden

7.1       Über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten informiert TechTax den Kunden in der Datenschutzerklärung auf der Website und in ihren datenschutzrechtlichen Hinweisen. TechTax hält bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen des BDSG und der DSGVO ein. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die sich auf eine Person persönlich beziehen (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse). Diese Daten werden verarbeitet, soweit es für die angemessene Bearbeitung Ihrer Anfrage, Buchungsanfrage, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder für die Vertragserfüllung aus der Beauftragung erforderlich ist. Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken zulässig. Die Daten werden ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, seine gespeicherten personenbezogenen Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie ändern, berichtigen oder löschen zu lassen, ihre Verarbeitung einschränken zu lassen, ihrer Verarbeitung zu widersprechen, sie übertragen zu lassen oder sich bei einer Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung zu beschweren (sämtliche Rechte der Art. 15 bis 20 DSGVO). Die Daten werden gelöscht, wenn sie für die Vertragserfüllung nicht mehr erforderlich sind oder wenn ihre Speicherung gesetzlich unzulässig ist. Sofern personenbezogene Daten des Kunden auf Grundlage von berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, hat der Kunde das Recht, gem. Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben. Er kann unter der E-Mail-Adresse info@tech-tax.de mit einer E-Mail von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch kontaktieren. 

7.2       Mit einer Nachricht an info@tech-tax.de kann der Kunde auch der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung oder zu Marketingzwecken jederzeit kostenfrei widersprechen.

8.         Allgemeine Hinweise

Hinweise: Online-Streitbeilegung gem. Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die der Kunde unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/findet.

Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstelle: TechTax nimmt an keinem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist auch nicht gesetzlich verpflichtet, hieran teilzunehmen.

 

II.         Vergütungsvereinbarung

1.         Pauschalvergütung

Für die unter Ziffer I.3.2 genannten Leistungen, die TechTax dem Kunden über erbringt, vereinbaren TechTax und der Kunde eine Pauschalvergütung von € 350,00inklusive der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer (Bruttovergütung) für jedes bewertete Grundstück. Diese Vergütungsvereinbarung weicht von den gesetzlichen Gebührenvorschriften der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ab. Im Fall einer gerichtlichen Kostenerstattung muss eine gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung nach STBVV erstatten.

2.         Rechnungen

Für sämtliche Rechnungen von TechTax für die Leistungen nach Ziffer I.3.2 erklärt der Kunde sein ausdrückliches Einverständnis, dass diese Rechnungen auch in einfach elektronischer, verkehrsüblicher Form, insbesondere in Form einer pdf-Datei, an ihn übermittelt werden dürfen und dass diese Rechnungen nicht unterzeichnet werden müssen. 

 

III.        Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB)

für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

Die folgenden "Allgemeinen Auftragsbedingungen" gelten für Verträge zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigen und Steuerberatungsgesellschaften (im folgenden "Steuerberater" genannt, m/w/d) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas Anderes ausdrücklich in Textform vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. 

§ 1       Umfang und Ausführung des Auftrags 

(1)       Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (StBerG, BOStB) ausgeführt. 

(2)       Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. 

(3)       Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist der Steuerberater nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen. 

(4)       Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies in Textform vereinbart ist. Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber gemachten Angaben, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er offensichtliche Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen. 

(5)       Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.

§ 2       Verschwiegenheitspflicht

(1)       Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters. 

(2)       Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. 

(3)       Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt. 

(4)       Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer / Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater angelegte und geführte – Handakte genommen wird.

§ 3       Mitwirkung Dritter 

Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter und unter den Voraussetzungen des § 62a StBerG auch externe Dienstleister (insbesondere der datenverarbeitenden Unternehmen) heranzuziehen. Die Beteiligung fachkundiger Dritter zur Mandatsbearbeitung (z.B. andere Steuerberater, Rechtsanwälte, etc.) bedarf der Einwilligung und des Auftrags des Auftraggebers. Der Steuerberater ist nicht berechtigt und verpflichtet, diese Dritten ohne Auftrag des Auftraggebers hinzuzuziehen

§ 3a     Elektronische Kommunikation, Datenschutz 

(1)       Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen. 

(2)       Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Sofern dieser Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach § 2 Abs. 1 Satz 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet. 

(3)       Soweit der Auftraggeber mit dem Steuerberater die Kommunikation per Telefaxanschluss oder über eine E-Mail-Adresse wünscht, hat der Auftraggeber sich an den Kosten zur Einrichtung und Aufrechterhaltung des Einsatzes von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren des Steuerberaters (z.B. zur Anschaffung und Einrichtung notwendiger Hard- und Software) zu beteiligen. 

(4)       Der Auftraggeber ist gem. § 9 Abs. 1 StBVV, unter Verzicht auf eine persönliche Unterzeichnung der Berechnung, mit der Erstellung und Übersendung einer Berechnung ausschließlich in Textform gem. § 126b BGB einverstanden.

§ 4       Mängelbeseitigung 

(1)       Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i.S.d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird. 

(2)       Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. 

(3)       Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen. 

§ 5       Haftung und Haftungsbegrenzung

(1)       Die Haftung des Steuerberaters und seiner Erfüllungsgehilfen für einen Schaden, der aus einer oder – bei einheitlicher Schadensfolge – aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines Auftrags resultiert, wird auf 1.000.000,00 EUR (in Worten: eine Million EUR) begrenzt. 

(2)       Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters für den Auftraggeber, also insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftragsinhalts; einer erneuten Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt auch bei Bildung einer Sozietät / Partnerschaft und Übernahme des Auftrags durch die Sozietät / Partnerschaft sowie für neu in die Sozietät / Partnerschaft eintretende Sozien / Partner. Die Haftungsbegrenzung gilt ferner auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen. Einzelvertragliche Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser Regelung vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung jedoch – soweit nicht ausdrücklich anderes geregelt – unberührt. 

(3)       Die Haftungsbegrenzung gilt, wenn entsprechend hoher Versicherungsschutz bestanden hat, rückwirkend von Beginn des Mandatsverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der Höherversicherung an und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle.

§ 6       Pflichten des Auftraggebers 

(1)       Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten. 

(2)       Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte. 

(3)       Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. 

(4)       Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und berechtigt, die Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu nutzen. Der Auftraggeber darf die Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater entgegensteht. 

§ 7       Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers 

Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 6 Abs. 1 bis 4 dieser AGB oder sonstige obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen (siehe § 11 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. 

§ 8       Urheberrechtsschutz

Die Leistungen des Steuerberaters stellen dessen geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe von Arbeitsergebnissen außerhalb der bestimmungsgemäßen Verwendung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers in Textform zulässig. 

§ 9       Bemessung der Vergütung 

(1)       Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung bzw. StBVV). Eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann in Textform vereinbart werden. Nur in außergerichtlichen Angelegenheiten ist die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung als der gesetzlichen Vergütung zulässig. Die Vergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen (§ 4 Abs. 3 StBVV). 

(2)       Für Tätigkeiten, die in der Vergütungsverordnung keine Regelung erfahren (z.B. § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung, andernfalls die für diese Tätigkeit vorgesehene gesetzliche Vergütung, ansonsten die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB). 

(3)       Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. 

§ 10     Vorschuss 

Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen Vorschuss fordern.  Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können. 

 

 

§ 11     Beendigung des Vertrags 

(1)       Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung. 

(2)       Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, § 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die zwischen dem Steuerberater und dem Auftraggeber auszuhandeln und zu schließen ist. 

(3)       Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch den Steuerberater vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). 

(4)       Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. 

(5)       Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. sie von der Festplatte zu löschen. Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen. 

§ 12     Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags 

Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform. 

§ 13     Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen 

(1)       Der Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. 

(2)       Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören nur die Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere (§ 66 Abs. 3 StBerG). 

(3)       Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten. 

(4)       Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten und der einzelnen Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre (§ 66 Abs. 2 S.2 StBerG). 

§ 14     Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort 

Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, wenn er nicht Kaufmann im Sinne des HGB ist, ansonsten die berufliche Niederlassung des Steuerberaters. 

§ 15     Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit, Änderungen und Ergänzungen 

Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt. Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Textform. 

§ 16     Information nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz 

Es besteht keine Verpflichtung und keine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle (§§ 36, 37 VSBG).